AGB Lenhardt Leads - Stand: 10.03.2024

AGB

 

 

 

ALLGEMEINE LIEFER- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

 

 

Lenhardt Leads

 

Inhaber: Hugo Lenhardt

 

Längental 3

 

72160 Horb am Neckar

 

 

 

Nachfolgend "Auftragnehmer" genannt.

 

 

 

Und dem Kunden.

 

 

 

I. GELTUNG

 

 

 

1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle vom Auftragnehmer durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

 

2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Auftragnehmers durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung.

 

3. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Auftragnehmer diese schriftlich anerkennt.

 

4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

 

 

 

II - A AUFTRAGSPRODUKTIONEN

 

 

 

1. Soweit der Auftragnehmers Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotografen an-zu zeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die des Auftragnehmers nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars (Tagessatz 1800€) bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.

 

2. Der Auftragnehmers ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.

 

3. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Auftragnehmer ausgewählt.

 

4. Sind dem Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

 

5. Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der
Abnahme. Ein unwesentlicher Mangel liegt vor, wenn die Funktion und Nutzbarkeit des
Leistungsgegenstandes nach dem Vertragszweck nur unwesentlich oder gar nicht
eingeschränkt ist.

 

6. Die Leistungseigenschaften aus dem Angebotsdokument sind in der Umsetzung
zugesichert, jedoch mit der notwendigen gestalterischen und kreativen Freiheit, die
das Medium Foto, Video und Text bei der Erstellung erfordert.

 

7. Das letzte Angebot bestimmt den Leistungsumfang. Teilleistungen und
Volumenabweichungen bis zu 15% sind zulässig. Die Leistung wird standardmäßig
digital bereitgestellt.

 

8. Nachträgliche Änderungen des Auftraggebers sind nicht Bestandteil des
ursprünglichen Vertrags und erfordern eine neue Vereinbarung. Änderungen
erzeugen Mehrkosten und können Fristanpassungen erfordern. Bei Nicht-Einigung bleibt die ursprüngliche Vereinbarung gültig.

 

 

 

II - B KORREKTURSTUFE; KORREKTURSCHLEIFE


1. Vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen ist lediglich eine
Korrekturstufe Vertragsbestandteil. Entsprechend hat der Kunde das Recht,
nach Übergabe des Leistungsgegenstandes der Auftragnehmerin innerhalb der
Abnahmefrist schriftlich mitzuteilen, inwieweit Korrekturen gewünscht sind. Im
Falle eines Korrekturwunsches überarbeitet der Auftragnehmer das Arbeitsergebnis
einmal ohne gesonderte Vergütung, sofern nicht ein vom ursprünglichen
Leistungsgegenstand abweichendes Änderungsverlangen,
mithin eine Änderung des dem Auftrag zugrundeliegenden Grundkonzeptes vorliegt.
Typische Korrekturen sind Farb-, Text- und Bildkorrekturen, die keine grundlegenden
Veränderungen des Leistungsgegenstands hinsichtlich Story, Schnitt-Rhythmus,
Veränderung der Handlung oder Stimmung, oder ähnlichem hervorrufen.
2. Weitere Überarbeitungen sind grundsätzlich nicht im Leistungsgegenstand enthalten.
Solche können nur Teil einer neuen Vereinbarung werden und sind gesondert zu
vergüten.

 

 

 

III. ÜBERLASSENES BILDMATERIAL (ANALOG UND DIGITAL)

 

 

1. Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.

 

2. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem vom Auftragnehmer gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 5 Urheberrechtsgesetz handelt.

 

3. Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.

 

4. Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.

 

5. Der Kunde hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.

 

6. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.

 

 

 

IV. NUTZUNGSRECHTE

 

 

1. Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes.

 

2. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100 % auf das jeweilige Grundhonorar.

 

3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist.

 

4. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers. Das gilt insbesondere für:

 

– eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials,

 

– die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z. B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. Ziff. III5. AGB dient,

 

– jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch, soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt),

 

– die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.

 

5. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.

 

6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Auftragnehmer vorgegebenen Urhebervermerks (Lenhardt Leads) in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild- oder Audiomaterials.

 

7. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche des Auftragnehmers aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.

 

8. Der Auftragnehmers bleibt auch bei Übertragung der ausschließlichen (exklusiven) Nutzungsrechte berechtigt, seine Videoaufnahmen, Fotos, Texte, Audioaufnahmen, Grafiken zu Zwecken der Eigenwerbung selbst zu verwenden.

 

9. Alle erbrachten Leistungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz, unabhängig von
der Schöpfungshöhe.
10. Der Kunde überträgt alle für die Leistungserbringung notwendigen
Nutzungsrechte an den Auftragnehmer (z.B. für die Nutzung von Markenelementen
im zu Produzierenden Video).
11. Der Kunde versichert, dass er über die nötigen Nutzungsrechte verfügt und
Drittrechte nicht verletzt werden.
12 Die Mitarbeit des Kunden begründet keine Immaterialgüterrechte am
Leistungsgegenstand.
13. Abgelehnte urheberrechtsfähige Werke dürfen vom Auftraggeber nicht genutzt
werden.

 

 

 

V. HAFTUNG

 

 

1. Der Auftragnehmers übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Kennzeichen (Marken, Firmen Geschmacksmuster) Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische, videografische Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.

 

2. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.

 

 

 

VI. HONORARE

 

 

1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

 

2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bild- und Audiomaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegolten.

 

3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.

 

4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.

 

5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bild- und Audiomaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens Euro 75,00 pro Aufnahme an.

 

6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen, aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

 

 

 

VII. RÜCKGABE DES BILDMATERIALS

 

 

 

1. Analoges Bildmaterial ist in der gelieferten Form unverzüglich nach der Veröffentlichung oder der vereinbarten Nutzung, spätestens jedoch drei Monate nach dem Lieferdatum, unaufgefordert zurückzusenden; beizufügen sind zwei Belegexemplare. Eine Verlängerung der 3-Monatsfrist bedarf der schriftlichen Genehmigung des Fotografen.

 

2. Digitale Daten sind nach Abschluss der Nutzung grundsätzlich zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten.

 

3. Überlässt der Auftragnehmer auf Anforderung des Kunden oder mit dessen Einverständnis Bild- und Audiomaterial lediglich zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung in Betracht kommt, hat der Kunde analoges Bild- und Audiomaterial spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt zurückzugeben, sofern auf dem Lieferschein keine andere Frist vermerkt ist. Digitale Daten sind zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten oder zurückzugeben. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden ist.

 

4. Die Rücksendung des Bildmaterials erfolgt durch den Kunden auf dessen Kosten in branchenüblicher Verpackung. Der Kunde trägt das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung während des Transports bis zum Eingang beim Auftragnehmer.

 

 

 

VIII. VERTRAGSSTRAFE, SCHADENSERSATZ

 

 

 

1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Auftragnehmers erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bild-, Video- und Audiomaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.

 

2. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100 % auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.

 

 

 

IX. Mitwirkung des Kunden

 

 

 

1. Der Auftragnehmer erbringt für Unternehme-r/-n und Selbstständige individualisierte und standardisierte Beratungs- und Agenturdienstleistungen im Bereich des Onlinemarketings, der Medienproduktion, der Prozess- und der Vertriebsdigitalisierung. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet der Auftragnehmer dabei nicht die Erbringung eines konkreten unternehmerischen Erfolgs auf Kundenseite.

 

2. Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers unberührt.

 

3. In Bezug auf die Inhalte eines mit dem Auftragnehmer eingegangenen Dienstleistungs-, und/oder Beratungsvertrags steht dem Auftragnehmer ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.

 

4. Der Kunde ist verpflichtet, die technischen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Dienste des Auftragnehmers stets zu gewährleisten. Die etwaigen Voraussetzungen werden dem Kunden separat benannt.

 

5. Sofern sogenannte "Calls"(Telefonberatungen) Gegenstand der Leistungen des Auftragnehmers sind, hat der Kunde die Teilnahme an den vereinbarten Terminen sicherzustellen. Sollte der Kunde an einem Call nicht teilnehmen können aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Vereinbarung eines Ersatztermines.

 

6. vorbehaltlich individuell abweichender Absprache besteht kein Anspruch des Kunden auf eine Einzelberatung.

 

7. Der Kunde hat die Teilnahme am gebuchten Mentoring-, Beratungsprogramm aktiv zu fördern und den störungsfreien Fortgang zu gewährleisten.

 

8. Die Teilnahme am jeweils gebuchten Programm steht dem jeweiligen Kunden in Person zu. Bei juristischen Personen wird, die für die Teilnahme am Programm berechtigte, natürliche Person vor Beginn des Programms einvernehmlich festgelegt. Vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung ist pro Buchung eine natürliche Person teilnahmeberechtigt.

 

9. Die Leistungen des Auftragnehmers sind nicht auf Dritte übertragbar.

 

 

 

X-A. Verzug

 

 

 

1. Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält der Auftragnehmer sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.

 

2. Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Der Auftragnehmer wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend machen.

 


X-B. Erfüllung

 

 

 

1. Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß dem Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.

 

2. Dem Kunden ist bewusst, dass der Auftragnehmer bis auf anderslautende und explizit schriftliche Vereinbarung die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werks schuldet. Auf Anforderung des Kunden wird der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft, über die im Rahmen des Vertrags erbrachten Dienste erteilen.

 

3. Ist der Auftragnehmer gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers unberührt.

 

 

 

 

 

XI. ALLGEMEINES

 

 

 

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.

 

2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

 

3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

 

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, der Wohnsitz des Auftragnehmers.